Krankmeldungen
Allgemeines

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  1. Grundsätze

    Jedes Unterrichtsversäumnis eines SoS (=Schüler oder Schülerin) muss von der Schule registriert und aktenkundig gemacht werden, auch stundenweises Fehlen.
    Die Erziehungsberechtigten anderseits sind verpflichtet, jedes Schulversäumnis ihres Kindes in Form von Entschuldigungen zu begründen.
    Fehlt ein SoS unentschuldigt, muss man davon ausgehen, dass die Erziehungsberechtigten von dem Unterrichtsversäumnis keine Kenntnis hatten. Es ist daher unbedingte Pflicht der Schule, bei unentschuldigtem Fehlen eines SoS die Eltern zu informieren, um Entschuldigungen zu erhalten und um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes hinzuwirken.

  2. Registrierung fehlender Schüler

    Fehlende SoS sind zu Beginn jeder Stunde in die dafür vorgesehene Spalte des Klassenbuches oder des Kursheftes einzutragen. Fehlminuten werden ebenfalls dokumentiert. Einschränkungen auf bestimmte Stunden können vermerkt werden. Diese Verpflichtung zur Registrierung gilt für alle Lehrkräfte, auch und gerade für Fachlehrkräfte und im Vertretungsunterricht. Die Lehrkraft, der eine Entschuldigung vorliegt (in der Regel die Klassenlehrkraft), kennzeichnet den entsprechenden Namen mit einem (e). Liegt diese Kennzeichnung nicht vor, muss davon ausgegangen werden, dass der SoS unentschuldigt gefehlt hat. Sollten Eltern ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ihre Kinder bereits am 1. Fehltag morgens zu melden, sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich spätestens am dritten Tage bei den Eltern zu melden.

  3. Information des Klassenlehrers

    In der Regel nimmt die Klassenlehrkraft Entschuldigungen entgegen und verständigt bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen die Eltern. Eine wirksame Kontrolle der Unterrichtsversäumnisse setzt daher voraus, dass die Klassenlehrkraft unmittelbar davon verständigt wird. In allen Fächern, in denen fehlende SoS nicht im Klassenbuch registriert werden, das die Klassenlehrkraft regelmäßig einsieht, muss unbedingt das folgende Verfahren eingehalten werden:

    1. Die Fachlehrkraft trägt den SoS in die entsprechende Spalte des Kursheftes ein (siehe 2.).
    2. Er füllt außerdem das Versäumnis-Formular aus und stellt es dem Klassenlehrer zu.
    3. Sie füllt außerdem das Versäumnis-Formular aus und stellt es der Klassenlehrkraft am gleichen Tag zu.
    4. Die Klassenlehrkraft überprüft die Liste und trägt gegebenenfalls fehlende SoS mit Kennzeichnung (e) oder ohne Kennzeichnung in das Klassenbuch ein. Sie kennzeichnet die SoS entsprechend auf dem Formular und gibt es der Fachlehrkraft innerhalb einer Woche zurück.
    5. Die Fachlehrkraft sammelt die Versäumniszettel, um im Bedarfsfall bei der Zensurengebung für jede Fehlstunde Beweise für eine Leistungsverweigerung, die mit ungenügend bewertet werden kann, vorlegen zu können.

    Die Formulare stehen im „Postflur“ zur Verfügung.

    Alle Fehltage der SoS - ob entschuldigt oder unentschuldigt - müssen im Zeugnis ausgewiesen werden. Einzelne Fehlstunden können nicht im Zeugnis auftauchen und können auch nicht zu ganzen Fehltagen aufaddiert werden. Da dieses häufig „geschwänzte“ Stunden sind, sind sie im Sozialverhalten zu berücksichtigen und/oder erscheinen ggfs. als Bemerkung, z.B. in der Form „Kunigunde muss pünktlicher zum Unterricht erscheinen". 2/3

  4. Gültigkeit von Entschuldigungen/Aufbewahrung

    Ein SoS gilt als entschuldigt, wenn der Klassenlehrkraft sein Fehlen glaubhaft begründet wird. Grundsätzlich muss zur Dokumentation immer eine schriftliche Bitte der Erziehungsberechtigten um Entschuldigung vorgelegt werden. Besteht der Verdacht von Nachlässigkeit oder gar eines Missbrauchs, so kann die Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Bescheinigung verlangt werden (siehe Diagramm unter III.). Schriftliche Entschuldigungen sind grundsätzlich zu sammeln – nicht nur, wenn sie Anlass zu Bedenken geben (gemäß des RdErl. d. MK v. 2.1.2012 „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen“ ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind).

  5. Verfahren bei Verdacht auf Schulschwänzen

    Besteht der Verdacht, dass ein SoS unberechtigterweise dem Unterricht fernbleibt, muss sich die Klassenlehrkraft unbedingt mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung setzen, Entschuldigungen von ihnen anfordern und sie notfalls auf ihre Verpflichtung hinweisen, für einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.
    Es empfiehlt sich, dass die Klassenlehrkraft einen Vermerk über derartige Hinweise anlegt. Wenn eine solche Kontaktaufnahme ergebnislos verläuft, ist die zuständige Schulzweigleitung zu informieren, die nun von sich aus noch einmal mit einer entsprechenden Aufforderung schriftlich an die Erziehungsberechtigten herantritt.
    Wiederholt sich dennoch das ungerechtfertigte Fehlen des SoS, müssen die Eltern erneut benachrichtigt werden, bevor die Schulleitung mit einer Anzeige über die Kommune ein Bußgeldverfahren gegen die Erziehungsberechtigten und den SoS einleiten kann.
    Diese Anzeige setzt voraus, dass jedes Schulversäumnis des SoS und jede Maßnahme der Schule aktenkundig ist. Neben dem Verfahren empfiehlt es sich, bei hartnäckigem Schulschwänzen rechtzeitig den Beratungsdienst oder die Sozialpädagogen oder in Absprache mit den Schulzweigleitungen die 2. Chance einzuschalten.

  6. Beurlaubungen

    Beurlaubungen eines SoS über längere Zeiträume spricht grundsätzlich die Schulleitung aus. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Klassenlehrkraft in eindeutigen Fällen für einzelne Tage oder die Fachlehrkraft für eine einzelne Stunde eine Unterrichtsbefreiung in Ausnahmefällen genehmigt.
    Ausgenommen bleiben jedoch Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien, die der Schulzweigleitung vorbehalten bleiben, weil hier sehr strenge Maßstäbe angelegt werden.
    Beurlaubungen, zu denen auch geplante Arztbesuche zählen, sind in jedem Fall einige Tage vorher zu beantragen. Die Frist ist wichtig, damit bei Klassenarbeiten oder anderen wichtigen schulischen Terminen eine angemessene Lösung gefunden werden kann, die nicht zum Nachteil des SoS ist. Eine Genehmigung kann auch versagt werden.

Das Verfahren

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Eltern müssen am 1. Versäumnistag (noch vor Beginn der 1. Stunde) die Schule über das Fehlen ihres Kindes informieren und dazu folgende Telefonnummer anwählen: 05032/9522-41 (Anrufbeantworter Tag und Nacht). Am dritten Tag muss der Schule in der Regel eine formlose schriftliche Entschuldigung vorliegen. Sollten sich zwischenzeitlich Erkenntnisse ergeben – wie etwa nach einem Kontakt zwischen den Eltern und der Klassenlehrkraft, dass der SoS krankheitsbedingt voraussichtlich länger als drei Tage fehlen wird – kann die schriftliche Entschuldigung bis spätestens zum dritten Tag nach der Genesung vorgelegt werden. Danach werden Entschuldigungen nicht mehr akzeptiert. Das Fehlen gilt dann als unentschuldigt und wird auch entsprechend im Zeugnis als solches ausgewiesen!
Auch wenn das Kind an einzelnen Stunden im Unterricht nicht teilnimmt (z.B. Sport), muss am Folgetag eine schriftliche Entschuldigung dem Fachlehrer (nicht dem Klassenlehrer!) vorgelegt werden. Bei unentschuldigtem Fehlen in Einzelstunden müssen die Stunden nachgeholt werden. Auch wenn ein SoS krank aus dem Sanitätsbereich der Schule abgeholt wird, muss eine schriftliche Entschuldigung im Nachhinein vorgelegt werden.

WANN?
Feststellung gehäufter entschuldigter sowie auch unentschuldigter Fehlzeiten durch Klassenlehrer

WIE?
Klassenlehrer => Gespräch mit Eltern
Ziel => Treffen einer schriftlich festgehaltenen Vereinbarung zur Reduzierung der Fehlzeiten des Schülers / der Schülerin (zeitliche Fristsetzung)